Welcher Kostenträger zahlt was, wie hoch sind die Zuzahlungen?

Grundsätzlich kann man drei große Bereiche unterscheiden, denen die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel zugeordnet werden kann:

  1. Medizinische Rehabilitation
    Das betrifft Hilfsmittel, die der Krankenbehandlung, dem Ausgleich einer Behinderung bzw. der Vorbeugung einer Behinderung dienen oder bei Pflegebedürftigkeit notwendig sind.
    Zuständig ist die Kranken- oder Pflegekasse
     
  2. Teilhabe am Arbeitsleben
    Das betrifft Hilfsmittel, die am Arbeitsplatz oder für den Arbeitsweg benötigt werden.
    Zuständig ist die Rentenversicherung, die Arbeitsagentur oder das Integrationsamt
     
  3. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
    Hier geht es um Hilfsmittel, die für die persönliche Lebensführung und Freizeitgestaltung benötigt und im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen übernommen werden können, wenn die jeweils geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden.
    Zuständig ist das Sozialamt

Für die Versorgung mit technischen Hilfsmitteln über die Krankenkasse haben diese Verträge mit Firmen (z.B. Sanitätshäuser oder andere Leistungserbringer) geschlos­sen, die den Versicherten zu nennen sind. Die Versicherten müssen das Hilfsmittel von diesen Vertragspartnern beziehen und nur im Einzelfall kann auf Antrag eine andere Firma beauftragt werden (z.B. bei Hilfsmitteln mit individuellem Anpassungs- und Beratungsbedarf ist nur eine wohnortnahe Hilfsmittelversorgung zumutbar). Da­bei eventuell entstehende Mehrkosten müssen von den Versicherten selbst getragen wer­den. Die Krankenkasse zahlt nur den vertraglich vereinbarten Festpreis für das Hilfsmittel sowie auch nur die dafür anfallenden Folgekosten (z.B. Reparatur). Folgekosten können z.B. auch eine entstehende Versicherungspflicht für einen schnelleren Elektro-Rollstuhl sein.

Wurden Festpreise für ein Hilfsmittel vereinbart und ist das ausgesuchte Hilfsmittel im Einzelfall teurer, muss ebenfalls die Differenz selbst getragen werden.

Grundsätzlich gilt: Das technische Hilfsmittel bleibt Eigentum der Krankenkasse und muss zurückgegeben werden, wenn es nicht mehr benötigt wird. Dies gilt auch, wenn Mehrkosten für ein Hilfsmittel geleistet wurden, dafür gibt es später keinen finanziellen Ausgleich.

Weiterführende Hinweise siehe unter "Mögliche Kostenträger für die Hilfsmittelversorgung".

 

Zuzahlungen

Für ein neu angeschafftes oder leihweise zur Verfügung gestelltes technisches Hilfsmittel gelten die allgemeinen Zuzahlungen (10 Prozent vom Abgabepreis, wenigstens 5 €, höchstens 10 €) und die Härtefallrichtlinien der Krankenversicherung, nach de­nen man auf Antrag bei Erreichung der Belastungsgrenze von der Zu­zahlung befreit werden kann.

Für technische Pflegehilfsmittel beträgt die Zuzahlung mindestens 10 Prozent vom Abgabepreis, höchstens jedoch 25 €.

Kinder und Jugendliche sind von fast allen Zuzahlungen befreit. Auch Schwangere müssen für bestimmte Leistungen nichts zuzahlen. Alle anderen zahlen höchstens zwei Prozent (chronisch Kranke ein Prozent) ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen, abzüglich Freibeträge für Kinder sowie Ehe- oder Lebenspartner.